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Erwachsenenadoption: Einstieg und namensrechtliche Folgen

Verschiedene familiäre Konstellationen führen dazu, dass Elternpaare oder Einzelpersonen erwachsene „Kinder“ an Kindes Statt annehmen. Während Steuerberater wohlmeinend die in der Regel vorteilhafte steuerliche Gestaltung im Blick haben, werden nicht selten unerwünschte namensrechtliche Folgen der Erwachsenenadoption verkannt. Bei im Berufsleben stehenden erwachsenen Kindern wird die durch die Adoption hervorgerufene Änderung des Nachnamens nicht selten zum Schockmoment führen.

In diesem Beitrag fasst Rechtsanwältin Huckert die wichtigsten Aspekte der Erwachsenenadoption zusammen und beleuchtet eingehend die namensrechtlichen Folgen!

Inhalt

Beispiele für Erwachsenenadoptionen

erwachsenenadoption
Sind Fragen zum Thema Erwachsenenadoption offen geblieben? Rufen Sie an unter 0221 27 78 27 53 , oder schreiben Sie eine Mail an info@kanzlei-huckert.de.

Der erwachsene Sohn oder die erwachsene Tochter, die der neue Ehepartner aus einer vorangegangenen Beziehung mit in die Ehe gebracht hat, soll in die neue Familie integriert werden, (sog. Stiefkindadoption). Damit wird die Stiefelternschaft erweitert in eine echte, verwandtschaftliche Elternposition.

Das langjährige Pflegekind wird kurz nach Erreichen des 18. Lebensjahres von den Pflegeeltern und aufgrund einer Ausnahmevorschrift mit den Wirkungen einer Minderjährigenadoption (sog. Volladoption) angenommen.

Der Neffe oder die Nichte gehen seit Jahr und Tag im Haushalt von Onkel und Tante ein und aus und werden behandelt wie ein leibliches Kind; hier soll die Verwandtschaft zweiten Grades durch die Adoption in eine Elternschaft umgewandelt werden.

Familiäre Bindungen zu leiblichen und neuen Eltern

Wenn volljährige Erwachsene ein bestehendes oder zu erwartendes Eltern-Kind-Verhältnis zu einer ebenfalls erwachsenen Person absichern wollen, kann ein Antrag auf Ausspruch einer Volljährigenadoption bei Gericht gestellt werden. Nicht selten entwickelt sich die enge Beziehung zwischen den Adoptiveltern und dem Adoptivkind erst, wenn das Adoptivkind schon erwachsen ist.

Das Adoptivkind kann selbst noch ein gutes familiäres Verhältnis zu den eigenen leiblichen Eltern und der leiblichen Familie haben und durch die Erwachsenenadoption Adoptiveltern hinzugewinnen.

Durch diese schwache Erwachsenenadoption kann ein Mensch mehr als zwei Eltern haben, z.B. einen leiblichen Vater und eine leibliche Mutter und jeweils Adoptivmutter und Adoptivvater. Man nennt das eine Mehrelternschaft.

Umgekehrt kann das Verhältnis zu den leiblichen Eltern auch zerrüttet bzw. nicht mehr existent sein, so etwa bei Vorversterben der leiblichen Mutter oder des leiblichen Vaters. Im Fall der Zerrüttung ist nicht selten der Wegfall des verwandtschaftlichen Bandes zu einem leiblichen Elternteil gewünscht. Das kann durch eine Volladoption erreicht werden.

Innerfamiliäre Konstellationen können eine enge Bindung in Form eines Eltern-Kind-Verhältnisses zwischen bereits verwandten Personen hervorrufen. Sind die leiblichen Eltern früh verstorben oder waren anderweitig verhindert, übernehmen nicht selten der leibliche Onkel oder die leibliche Tante die Versorgung von Nichte und Neffen.

Hieraus entstehen oft lebenslange, sorgende und gefestigte Verbindungen, die einer Vater-Sohn Bindung oder Mutter-Tochter Bindung um nichts nachstehen. Da in diesen Fällen bereits eine rechtliche Verwandtschaft vorhanden ist, sind an die Voraussetzungen einer Erwachsenenadoption zwischen Verwandten zweiten oder dritten Grades erhöhte Anforderungen seitens der Gerichte gestellt.

Starke oder schwache Adoption eines Erwachsenen: das ist nicht das gleiche!

Wird ein Erwachsener adoptiert, stehen in der Regel erbrechtliche, steuerliche und verwandtschaftliche Erwägungen im Vordergrund. Je nachdem, ob bereits eine Verwandtschaft besteht, eine ausländische Staatsangehörigkeit oder ein ausländischer Wohnsitz hinzukommen, zusätzlich leibliche Kinder oder leibliche Eltern vorhanden sind, muss vor Beantragung der Adoption sorgfältig überprüft werden, wie sich die Adoption erbrechtlich, verwandtschaftlich und unterhaltsrechtlich verhält.

Je nachdem, ob die Erwachsenenadoption mit starken Wirkungen oder mit schwachen Wirkungen ausgesprochen wird, ändern sich die verwandtschaftlichen, erbrechtlichen und unterhaltsrechtlichen Verpflichtungen. Und zwar teils eklatant.

Aus diesem Grund ist die -wohlgemerkt richtige Form der Erwachsenenadoption- auch ein Mittel der erbrechtlichen Gestaltung.

Erb- und Pflichtteilsrechte können wegfallen; eine immer zu bedenkende Nebenwirkung. Bei der Erwachsenenadoption muss die Entscheidung zu einer starken oder schwachen Adoption zwingend vor der Einreichung des Adoptionsantrages beim Familiengericht getroffen werden.

Der falsche Antrag kann zu höchst unerwünschten Ergebnissen führen. Diese sind in der Regel nicht mehr oder nur unter großem Aufwand reparabel. Nicht selten ist bei Erwachsenenadoptionen auch ein Pflichtteilsverzicht der beteiligten Eltern und Kinder angezeigt.

Reaktionen beteiligter Personen einkalkulieren

Leibliche Verwandte werden in der Regel vom Adoptionsrichter oder der Adoptionsrichterin angeschrieben und über das Adoptionsverfahren informiert. Sind sie nicht mit der Adoption einverstanden, können sie Gründe gegen die Adoption vorbringen, mit denen sich das erwachsene Adoptivkind bzw. der Adoptivelternteil vor Gericht auseinandersetzen muss.

Auf die möglicherweise unliebsame Reaktion eines leiblichen Elternteils oder leiblicher Kinder sollte man vorbereitet sein. Vor Gericht und privat.

Namen sind Dreh und Angelpunkt in Adoptionen

Die Namensgebung spielt bei Erwachsenenadoptionen nicht selten eine tragende Rolle. Die aktuellen Vorschriften sehen vor, dass das Adoptivkind (auch das erwachsene Adoptivkind) den Nachnamen des Adoptivelternteils annimmt. Unter bestimmten Voraussetzungen kann ein Doppelname geschaffen werden.

möchten sie trotz erwachsenenadoption ihren alten namen behalten?
Möchten Sie trotz Erwachsenenadoption Ihren alten Namen behalten? Rufen Sie an unter 0221 27 78 27 53 , oder schreiben Sie eine Mail an info@kanzlei-huckert.de.

Lediglich verheiratete erwachsene Kinder mit einem Ehenamen sind durch diesen vor einer plötzlichen Änderung ihres Nachnamens geschützt. Der Verlust des bisherigen Nachnamens lässt viele Adoptivkinder vor der Adoption zurückschrecken. Ein Doppelname ist oft nicht gewünscht. Seit geraumer Zeit besteht jedoch die Möglichkeit, eine Vorlage des Bundesgerichtshofs dergestalt zu nutzen, dass der alte Nachname erhalten bleiben kann.

Zudem hat der Gesetzgeber einen Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Ehenamens- und Geburtsnamensrechts auf den Weg gebracht, das man sich künftig bei Adoptionsverfahren zugunsten des Namenserhalts beim Adoptivkindes zunutze machen kann.

Rechtsanwältin Huckert berät Sie vor und vertritt Sie in gerichtlichen  Adoptionsverfahren. Sie übernimmt bei Erwachsenenadoptionen (mit starken oder schwachen Wirkungen) als auch Stiefkindadoptionen die Korrespondenz mit dem Gericht.

Gerne bin ich Ihnen im Vorfeld der Adoption behilflich bei der Errichtung von Sorgeverfügungen, Vorsorgevollmachten, Patientenverfügungen, Testamenten und Erbverträgen.

Unverheiratete Erwachsene

Wird der Volljährige durch ein Ehepaar angenommen, erhält der unverheiratete Anzunehmende deren Ehenamen als Geburtsnamen.

Wenn die adoptierenden Eltern keinen gemeinsamen Ehenamen führen, so bestimmen sie dennoch den neuen Geburtsnamen des anzunehmenden Volljährigen durch eine Erklärung gegenüber dem Familiengericht.

Einer der Nachnamen der annehmenden Eltern wird somit der neue Geburtsname des angenommenen Erwachsenen.

Die adoptionsbedingte Namensänderung des unverheirateten Volljährigen ist nach derzeit herrschender Auffassung zwingend, eine Weiterführung des bisherigen Geburtsnamens nicht zulässig.

Versuche, die durch Adoption eingetretene Namensänderung über Anträge nach dem Namensänderungsgesetz (NamÄndG) zu korrigieren, sind mit nicht geringen Risiken des Scheiterns behaftet. Lesen Sie unseren Beitrag zur Namensrechtsreform 2025.

In jüngster Zeit tendieren verschiedene Gerichte dazu, eine Erwachsenenadoption auch ohne Änderung des Nachnamens des Angenommenen auszusprechen, wenn besondere Umstände diese Abweichung vom Gesetzeswortlaut rechtfertigen. Dazu muss im familiengerichtlichen Verfahren vorgetragen werden.

Verheiratete Erwachsene

Lediglich verheiratete angenommene Erwachsene haben die Möglichkeit, bei ihrem bislang geführten Ehenamen zu bleiben. Ist der Anzunehmende verheiratet und ist dessen Geburtsname zugleich der Ehename, so muss der Ehegatte des anzunehmenden Erwachsenen der Namensänderung zustimmen.

Stimmt er der Namensänderung infolge der Adoption nicht zu (da sich damit auch sein Nachname ändern würde), so ändert sich lediglich der Geburtsname des anzunehmenden Volljährigen, der tatsächlich geführte Ehename bleibt hingegen unverändert.

Im Zuge der Volljährigenadoption können verschiedene Anträge beim Familiengericht gestellt werden, den Geburtsnamen als Beinamen zu führen oder den bisherigen Familiennamen voranzustellen oder anzufügen.

Sollte der adoptierte Erwachsene schon eigene Kinder haben, ist auch deren Interesse an einer Änderung oder Beibehaltung des Nachnamens zu beachten; ggf. sind rechtzeitig Anträge auf Namensänderung oder Namensbeibehaltung zu stellen.

In jedem Falle sollen im Vorfeld der Erwachsenenadoption die namensrechtlichen Konsequenzen für den Anzunehmenden, seinen Ehegatten und seine Kinder eruiert werden. Durch verschiedene Gestaltungen können hier unliebsame Folgen vermieden werden.

FAQ zum Thema

Wie funktioniert eine Adoption bei Erwachsenen?

Eine Adoption bei Erwachsenen erfolgt in Deutschland in der Regel in folgenden Schritten:

Antrag: Der Antrag auf Adoption wird von dem Adoptierenden und dem zu Adoptierenden beim Familiengericht gestellt.

Zustimmung: Ein Ehegatte des zu Adoptierenden muss der Adoption schriftlich zustimmen.

Anhörung: Das Familiengericht hört beide Seiten sowie gegebenenfalls den Ehegatten des zu Adoptierenden an.

Prüfung: Das Gericht prüft, ob die Adoption sittlich gerechtfertigt ist und zwischen den Adoptionswilligen ein Eltern-Kind-Verhältnis besteht.

Beschluss: Nach positiver Prüfung erlässt das Familiengericht einen Beschluss zur Adoption.

Wer muss bei einer Erwachsenenadoption zustimmen?

Bei einer Erwachsenenadoption müssen sowohl der Adoptierende als auch die zu adoptierende erwachsene Person der Adoption schriftlich zustimmen. Ist das Adoptivkind bereits verheiratet, muss auch der Ehegatte der Adoption zustimmen. Die Zustimmung aller Parteien ist eine wesentliche Voraussetzung für den Adoptionsprozess. Zudem wird das Familiengericht in den Prozess einbezogen, um sicherzustellen, dass die Adoption im Interesse aller Beteiligten ist und der familiäre Zusammenhalt im Vordergrund steht.

Kann eine Erwachsenenadoption abgelehnt werden?

Wenn das Gericht Zweifel an einem bestehenden Eltern-Kind-Verhältnis hat oder negative Auswirkungen auf weitere Familienangehörige sieht, kann es die Adoption ablehnen. Die Entscheidung basiert auf einer sorgfältigen Prüfung und ist darauf ausgerichtet, das Wohl der betroffenen Person zu schützen.

Was gilt es bei der Namensgebung bei einer Erwachsenenadoption zu berücksichtigen?

Nach der aktuellen Gesetzeslage erhält die zu adoptierende erwachsene Person den Geburtsnamen von Adoptivmutter oder Adoptivvater. Ein Doppelname bestehend aus dem ursprünglichen Namen und dem neuen Namen des Adoptivelternteils ist jedoch möglich, wenn beide Parteien, der Adoptierende und die zu adoptierende Person, dies wünschen und das Familiengericht dies genehmigt. Es ist wichtig, diesen Aspekt im Adoptionsprozess zu klären und rechtzeitig zu beantragen, falls eine Namensänderung gewünscht wird.

Simone Huckert
Simone Huckert ist seit 2005 als Rechtsanwältin tätig, seit 2012 mit eigener Kanzlei in Köln. Simone Huckert ist Fachanwältin für Familienrecht und Erbrecht.
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